Bislang außer von Bühler[45] unbemerkt geblieben ist, dass es sich bei der Beklagten zu 1, d.h. der Erbin nach deutschem Verständnis, um den falschen Klagegegner handeln dürfte. Nach dem zulässig gewählten und – abgesehen von zwingenden ordre public Durchbrechungen – vorrangig anzuwendendem englischen Erbrecht geht der gesamte Nachlass zunächst auf die Beklagte zu 2 als executor über. Konsequent wäre es daher, auch diese als Klagegegner heranzuziehen.
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