II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 8.2.2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung umfassend festhält. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2021 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen weitergehenden, über den Umfang des erstinstanzlichen Klagezuspruchs hinausgehenden Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung der alleinigen Inhaberschaft eines Totenfürsorgerechts für die im Klageantrag näher bezeichneten (vier) Personen verneint. Zutreffend hat das Erstgericht auch den gegenüber der Beklagten mit der Berufung aufrechterhaltenen Anspruch auf "Entlassung" der Friedhofsgärtnerei … [A] aus den sich aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 5.1.1993 ergebenden Pflichten, verbunden mit der beanspruchten Übertragung der Arbeiten an ein anderes Gärtnereiunternehmen abgelehnt.

Soweit das Landgericht die in erster Instanz streitige Frage, ob der Kläger überhaupt Inhaber der für seine Tanten reklamierten Totenfürsorge ist, im Ergebnis bejaht hat, hatte der Senat hierüber mit Blick auf die singuläre Berufung des Klägers, die nach § 524 Abs. 4 ZPO eintretende Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung der Beklagten und das sich aus § 528 ZPO ergebende zivilprozessuale "Verschlechterungsverbot" nicht zu befinden. Zutreffend hat das Landgericht ausgehend von dieser rechtlichen Annahme jedenfalls weiterhin festgestellt, dass sich diese Rechtsstellung des Klägers nicht, zumindest nicht unter Ausschluss der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Gärtnereiunternehmens … [A], auf die Pflege der Grabstätte bezieht, in der die Tanten des Klägers beigesetzt sind.

Insoweit geht der Senat zunächst mit dem Kläger davon aus, dass die Totenfürsorge den Berechtigten/Verpflichteten grundsätzlich auch in die Lage versetzt, die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte zu bestimmen und sich damit auch auf die Befugnis zu deren Pflege und der äußeren Gestaltung erstreckt (vgl. insoweit Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 BGB Rn 43). Eine uneingeschränkte Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf die Berechtigung des Klägers zur Totenfürsorge im vorliegenden Fall würde jedoch die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts unberücksichtigt lassen. Insoweit ist dem Erstgericht darin zu folgen, dass der Teilbereich der Grabpflege, der regelmäßig von dem Rechts-/Pflichtenkreis des Fürsorgeberechtigten umfasst ist, im konkreten Fall hiervon durch den mit Datum vom 5.1.1993 zwischen der Beklagten als Treuhänderin und der namentlich bezeichneten Tante des Klägers … [B] als Auftraggeberin, handelnd in Vertretung für ihre Geschwister … [C], … [D] und … [E], abgeschlossenen "Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag" rechtswirksam ausgenommen und an einen Dritten, hier die Gärtnerei … [A], übertragen wurde. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Kläger im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 5.1.1993 über die Absicht der Geschwister, die Angelegenheit der Grabpflege aus dem "Aufgabenverbund" der Totenfürsorge herauszulösen und sie einem Fachunternehmen zu übertragen, informiert war oder nicht. Die diesbezüglich zwischen den Parteien geführte Diskussion ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Relevanz.

Soweit der Kläger erstmals mit der Berufung strukturelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses erhebt, vermag der Senat seiner Argumentation nicht beizutreten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Frau … [B] ihre Schwestern seinerzeit wirksam vertreten hat. Als Vertragspartner auf Auftraggeberseite sind ausdrücklich die "Geschwister … , vertreten durch … [B]" genannt. Auch wenn der Kläger insoweit zutreffend darauf hinweist, dass die Bezeichnung "Geschwister …" keine Personengruppe mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit darstellt, steht außer Zweifel, dass Frau … [B] bei Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht (im Folgenden näher dargelegt) berechtigt war, rechtswirksam für ihre Schwestern zu handeln.

Gemäß § 164 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Vorliegend wurde die Willenserklärung...

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