II.

Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründet sein. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes erfüllen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2227 Rn 2 m.w.N.). Das Nachlassgericht hat zur Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, hat das Nachlassgericht in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob es den Testamentsvollstrecker entlässt (vgl. Weidlich, a.a.O., § 2227 Rn 11 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

a) Das Nachlassgericht hat zunächst zu Recht darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht etwa sämtliche dort als Pflichtverletzungen angeführten Umstände "verbraucht" worden seien, sondern dass die Entscheidung so zu verstehen war, dass die tatsächlichen Umstände gerade noch nicht für eine Entlassung genügten, aber tendenziell im Falle der Fortführung dieser pflichtwidrigen Art der Testamentsvollstreckung eine Entlassung unmittelbar bevorsteht. Das hat der Beteiligte zu 1) grundlegend verkannt.

b) Aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 1) ist darauf zu schließen, dass es im Rahmen der von ihm geführten Testamentsvollstreckung immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit gab. Unabhängig davon verletzte der Beteiligte zu 1) die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung jedenfalls im Hinblick auf die Entrichtung der Erbschaftssteuer grob fahrlässig. Nach etwa fünfeinhalb Jahren ist das Erbschaftssteuerverfahren noch immer nicht abgeschlossen; im Nachlass müssen – nach Angaben des Beteiligten zu 1) – noch immer Rückstellungen für diese Steuerlast vorgenommen werden, was einer Abwicklung entgegensteht. Der Beteiligte zu 1) vermochte nicht zu erklären, weswegen die Erbschaftssteuererklärung noch immer nicht vollständig abgegeben werden konnte bzw. was einer endgültigen Steuerfestsetzung im Wege steht. Darüber hinaus gibt es seit mehr als drei Jahren keine aktualisierte Aufstellung des vom Beteiligten zu 1) verwalteten Nachlasses, etwa mit Informationen über Erträgnisse aus Vermögensanlagen oder über den aktuellen Bestand der offenen, grundpfandrechtlich gesicherten Forderung bzw. über etwaige Kontakte zum Schuldner.

c) Dies wiegt umso schwerer, als der Beteiligte zu 1) die vom Nachlassgericht sowohl in seiner angefochtenen Entscheidung als auch in seinem Nichtabhilfebeschluss benannten Pflichtverletzungen auch während des Verlaufes des Beschwerdeverfahrens nicht abgestellt hat. Es fehlt weiter an einer regelmäßigen Unterrichtung des Nachlassgerichts und der beiden Erbinnen; insoweit wäre eine unverzügliche Fertigung und Übersendung eines umfassenden Zwischenberichts zu erwarten gewesen. Das ist nicht geschehen, so dass sich die vom Nachlassgericht herangezogenen Umstände im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bestätigt und noch verfestigt haben. Der Beteiligte zu 1) hat es auch nicht vermocht, den gegen ihn geäußerten Verdacht eines eigennützigen Verhaltens durch eine entsprechende Berichterstattung auszuräumen.

d) Schließlich ist auch die Feststellung des Nachlassgerichts nicht zu beanstanden, dass der gesamte Verlauf der Testamentsvollstreckung den Schluss auf eine Unfähigkeit des Beteiligten zu 1) zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung i.S.e. subjektiven Unvermögens zulässt. Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem Beschwerdevorbringen keine andere hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung gegeben. Insoweit handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Entlassungsgrund.

3. In der Gesamtschau der massiven Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1) hält sich die nunmehr vorgenommene Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nicht nur im Rahmen des dem Nachlassgericht nach dem Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums, sondern ist nur folgerichtig und konsequent.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 82 und 84 FamFG.

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Der Senat hat dabei den vom Beteiligten zu 1) selbst ermittelten Nachlasswert zugrunde gelegt.

ZErb 12/2021, S. 473 - 474

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