Auf einen Blick:

Vielfach wird bei der vermächtnisweisen Zuwendung von GmbH-Geschäftsanteilen im Rahmen der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen versäumt, explizite Regelungen zur Behandlung von Gewinnen und Gewinnvorträgen aufzunehmen. Entsprechende Regelungen sollten indessen immer ausdrücklich erfolgen. Hierdurch lassen sich nicht nur vielleicht unerwünschte Folgen (im Rahmen der Auslegung) vermeiden, auch Streitigkeiten und Liquiditätsproblemen kann so vorgebeugt werden.

Ohne entsprechende Regelung hat der Erbe dem Vermächtnisnehmer nach § 2184 S. 1 BGB zwar die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Dies sagt jedoch nichts über die zeitliche Verteilung der Früchte (nämlich der Gewinnanteile) unter den Berechtigten aus. Dies regelt vielmehr § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB. Hiernach sind die gezogenen Früchte schuldrechtlich zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe entsprechend deren jeweiliger Berechtigung aufzuteilen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für laufende Gewinne als auch für Gewinnvorträge. Die Dauer der Berechtigung ergibt sich in diesen Fällen aus der dinglichen Berechtigung, sodass bis zur Erfüllung des Vermächtnisses der Erbe zur Fruchtziehung berechtigt ist. Der laufende Gewinn eines Geschäftsjahres und der gesamte Gewinnvortrag bis zur Vermächtniserfüllung sind deshalb ohne abweichende Anordnung des Erblassers im Innenverhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer bis zur Vermächtniserfüllung dem Erben gem. § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB zuzuweisen, sodass insofern ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf Ausgleich besteht.

Um diese – sicherlich oftmals unerwünschte – Rechtsfolge zu vermeiden, sollten auf jeden Fall explizite Regelungen im Rahmen der Nachfolgegestaltung getroffen werden.

Autor: von Dr. Timo Welzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Villingen-Schwenningen und Stuttgart

ZErb 12/2020, S. 448 - 452

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