Obwohl in dem Tatbestand des § 3 Nr. 2 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass eine Schenkung nur "insoweit" steuerfrei ist als der Grundstückserwerb unentgeltlich ist, hat der BFH entschieden, dass die Grunderwerbssteuerbefreiung nur für den unentgeltlichen Teil greift.[15] Die vereinbarte Gegenleistung unterliegt daher der Grunderwerbssteuer.

Bei der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften, an Kapitalgesellschaften u.a., bei denen das Gesellschaftsvermögen auch aus Grundstücken besteht, gelten Besonderheiten.[16]

[16] Vgl. hierzu Holler/Schmidt, R- Report 2016, S. 192 ff.

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