Bei einer Leistungsauflage übernimmt der Beschenkte die Verpflichtung zur Geld- oder Sachleistung. Dazu zählen u.a. Gleichstellungsgelder, Abstandsgelder, Übernahme von Verbindlichkeiten, Rentenverpflichtungen, wiederkehrende Versorgungsleistungen.

Bei einer Nutzungs- oder Duldungsauflage werden dem Beschenkten die mit dem Eigentum an den geschenkten Gegenstand verbundene Nutzungen zeitlich befristet vorenthalten.[17] Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Schenkung unter einer Auflage (Nießbrauchrecht) ist in H.E. 7.4 (1) folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage

A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750.000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750.000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.

Die Bereicherung des B beträgt

 
Grundbesitzwert 750.000 EUR
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750.000 75.000 EUR
Verbleiben 675.000 EUR
  ./. 150 000 EUR
Bereicherung 600.000 EUR

Für den Fall der Schenkung unter Nutzungsauflage gibt das Beispiel 2 folgende Vorgaben:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500.000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120.000 EUR.

Die Bereicherung des B beträgt

 
Grundbesitzwert 500.000 EUR
Duldungsauflage 120.000 EUR
Bereicherung 380.000 EUR

Die Bewertung von Leistungs-, Nutzungs-, und Duldungsauflagen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 9, 13 bis 16 BewG). Beruht der Wegfall einer Nutzung oder Leistung, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt ist, auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichtungen, ist § 14 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen.

[17] Roemer in Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge A. 1.01 Rn 17 ff.

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