Die Behandlung dieser Kosten ist in den gleichlautenden Erlassen vom 11.12.2015[35] geregelt. Hier heißt es:

Zitat

"Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar."

Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.

Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.“

Jedem künftigen Erblasser kann daher nur geraten werden, seinen Steuerberater eine über den Tod hinaus gehende Beauftragung zu erteilen. Steuerberaten sollten in diesem Zusammenhang ihre Auftragsformulare entsprechend fassen (Vertrag endet nicht durch Tod).

[35] BGBl 2015 I S. 2028.

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