Mitunter wird und wurde im Hinblick auf die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im eigenen Namen zwischen gesetzlichen und gewillkürten Vertreter unterschieden. Es wurde sogar – wohl überwiegend – vertreten, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im eigenen Namen durch einen General- und Vorsorgebevollmächtigten unzulässig sein soll.[24] Dies widerspricht der gesetzlichen Zielsetzung und der Subsidiarität der rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).[25] Häufig wird ein General- und Vorsorgebevollmächtigter, gerade wenn er Ehegatte/Lebenspartner oder näherer Verwandter ist, auch bessere Sachverhaltskenntnisse haben, als ein etwa durch das Betreuungsgericht bestellter Berufsbetreuer. Deshalb hat das OLG Celle hier zu Recht eine Gleichstellung zwischen beiden Vertretern angenommen. Litzenburger[26] differenziert hier vor dem Hintergrund des Beweiswertes der eidesstattlichen Versicherung des Vertreters wie folgt:

Bei einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sei von vornherein kein Raum für ein Betreuungsverfahren, da damit idR feststehe, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch Betreuer werde.[27] Gleiches gelte, wenn der Ehegatte/Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil als Vorsorgebevollmächtigter ernannt wurde (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB). In allen anderen Fällen sei die Frage der besonderen Sachkenntnis des Vertreters zu klären.[28] Letzteren kann mE deshalb nicht gefolgt werden, weil unklar bleibt, welch höheren Beweiswert die eidesstattliche Versicherung eines dann bestellten z. B. Berufsbetreuers bringen soll. Richtig wird es hier sein, auf die eidesstattliche Versicherung ganz zu verzichten, da sie ihre Funktion (s. o.) in solchen Fällen nicht erfüllen kann.

[24] Vgl. die Nachweise bei: Grziwotz in: MüKo BGB, Bd. 10, 7. Aufl., 2017, § 2353 BGB, Anhang, Rn 44 und Litzenburger, ZEV 2004, 450 zu Beginn. Zu Recht aA: Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 352 FamFG, Rn 20 mwN zur Gegenansicht.
[25] So auch Litzenburger, ZEV 2004, 450.
[26] Litzenburger, ZEV 2004, 450 (452).
[27] Litzenburger, ZEV 2004, 450 (452).
[28] Litzenburger, ZEV 2004, 450 (452).

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