Offen ist nach der Entscheidung des OLG Celle, wie nachzuweisen ist, dass der Betreute bzw. der Vollmachtgeber selbst nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage ist. Der Senat stellt diese Frage in das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts, welches also hier ein ärztliches Zeugnis oder gar Gutachten, mindestens jedoch eine dahingehende Erklärung des rechtlichen Betreuers oder General- und Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsantrag verlangen kann. Litzenburger spricht sich hier für ein ärztliches, nicht notwendig amtsärztliches Zeugnis aus, das nicht älter sein darf als sechs Monate.[16]

[16] Litzenburger, ZEV 2004, 450 (452).

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