Die 95-jährige und an Demenz erkrankte Bet. zu 1 hatte, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht versehenen Bevollmächtigten W. P. vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – O (als Rechtshilfegericht)[10] einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers, ihres Ehemannes, ausweisen sollte. Der Bevollmächtigte hatte hierbei vor dem Nachlassgericht an Eides statt versichert, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinsantrags gemachten Angaben entgegenstünde.

Das für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag zuständige Amtsgericht H lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gewillkürter Vertreter nicht berechtigt. Er sei nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertre-tung rechtlich zulässig sei, was hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall gewesen sei. Es bedürfe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vielmehr eines gesetzlichen Vertreters, also eines rechtlichen Betreuers. Hiergegen wandte sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde zum OLG Celle.

[10] Es besteht keine Beschränkung auf das zuständige Nachlassgericht. Daher kann – jedenfalls bei entsprechenden Ersuchen – die eidesstattliche Versicherung auch vor dem Rechtshilfegericht erklärt werden. Vgl. hierzu: Grziwotz in: MüKo BGB, Bd. 10, 7. Aufl., 2017, § 2353 BGB, Anhang, Rn 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge