Nach dem Tod seines ehemaligen Mandanten ist der Rechtsanwalt, dem im Rahmen eines Mandates ein Geheimnis anvertraut wurde, gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er sich im Zivilprozess auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beruft.

Hat der Erblasser hierzu vor seinem Tod keine Aussagen getroffen, ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen. Dem Rechtsanwalt steht hierbei ein Ermessensspielraum zu, dessen Einhaltung durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Der Rechtsanwalt darf sich jedoch nicht ausschließlich auf allgemeine Erwägungen stützen.

OLG München, Zwischenurteil vom 24. Oktober 2018 – 13 U 1223/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge