Der potenzielle Erbe hat gegen den potenziellen Erblasser, der gegen ein erbvertraglich vereinbartes schuldrechtliches Verfügungsverbot im Hinblick auf vorhandenes Immobilienvermögen verstößt, keinen Anspruch auf Schadensersatz. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese ist bei Veräußerung des Grundstücks kein kausaler Schaden entstanden.

Heisst es in einem Erbvertrag, dass ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot zu einem Schadensersatzanspruch in Geld führt, so muss der gewollte Umfang des Schadensersatzanspruchs durch Auslegung des Erbvertrags ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB. Kann hieraus keine ausreichend bestimmte, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Rechtsposition der potenziellen Erben ermittelt werden, ist im Zweifel auf die gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 249 ff BGB abzustellen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 27. September 2018 – 14 O 35/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge