Auf einen Blick

Durch Verlängerung der Verjährungsfrist und aufschiebend bedingte Vermächtnisanordnung lässt sich ein Vermächtnis teilweise insolvenzfest gestalten und der Halbteilungsgrundsatz umgehen. Durch das Drittbestimmungsrecht bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, die es bei Erbeinsetzungen nicht gibt (Unternehmertestament). Unter den besonderen Vermächtnisarten ist das Nießbrauchsvermächtnis bedeutsam. In Ergänzung mit einer Testamentsvollstreckung bietet sich eine steuerlich attraktive Alternative für Ehegattentestamente (Württemberger Modell). Neben dem Wohnrechtsvermächtnis gibt das so genannte Supervermächtnis großen Gestaltungsraum. Dabei kann dem erbenden Ehegatten das Recht eingeräumt werden, über Zeitpunkt und Ausmaß des Vermächtnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Durch ein solches Zweck- und Bestimmungsvermächtnis ist der Vermögensübergang auf den Ehegatten sichergestellt und gleichzeitig die doppelte Ausnutzung der Freibeträge möglich.

Autor: Von Dr. Dierk Bredemeyer, RA und FA ErbR, Freiburg i. Br.[1]

ZErb 12/2017, S. 343 - 350

[1] Der Beitrag greift auszugsweise den Vortrag des Verfassers i.R.d. Schwetzinger Erbrechtstage 2017 auf.

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