Mit der Dynamik und stetigen Entwicklung eines Nachlasses muss sich der Testamentsvollstrecker am Bild des kaufmännisch denkenden Unternehmers orientieren, s. o.[128] Diese Pflichten müssen es dem Testamentsvollstrecker eröffnen, ggf. erneut einen Korrekturantrag nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB stellen zu können, wie wir am Fallbeispiel 2 gesehen haben (s.o. Abschnitt B.VI.6, Teil 2). Auch das Verfahrensrecht erlaubt diesen Antrag gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG, "wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat", § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die nachträgliche wesentliche Änderung z. B. der Sachlage muss daher mit einer Nachlassgefährdung im Sinne von § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB verbunden sein, damit das Nachlassgericht erneut im Sinne des Nachlasses entscheiden kann.

Sofern es schon von der Sachlage her möglich war, beim ersten Antrag die Frage des evtl. entgegenstehenden mutmaßlichen Erblasserwillens offen zu lassen, wird dieser bei der erneuten Entscheidung auch nicht (über)strapaziert, und man kann mit ihm ggf. nun zusätzlich argumentieren.

[128] Vgl. u. a. J. Mayer in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 4. Aufl,. § 9 Rn 10 ff; Schaub in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, Kap. 4 Rn 18 ff S. 148 ff; Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2216 BGB Rn 2 ff.

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