Auf einen Blick

Neben der bloßen Aufhebung einer Erblasseranordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch deren Korrektur möglich, sofern eine Nachlassgefährdung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB gegeben ist und die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung dies erfordert.[146] Antrag und Beschluss könnte man im Fall des Kammergerichts mit dem Begriff der Protokolle wie folgt formulieren:[147] "Die Verwaltungsanordnung des Erblassers (Name) in seinem privatschriftlichen/notariellen Testament vom (Datum): ,Das zum Nachlass gehörende Grundstück darf nicht verkauft werden, bevor beide Enkel das 25. Lebensjahr erreicht haben‘. wird außer Kraft gesetzt und wie folgt korrigiert: Es ist gestattet, den Grundbesitz (genaue Bezeichnung) schon jetzt zu veräußern und den Veräußerungserlös zu verwalten, bis beide Enkel (Namen angeben) das 25. Lebensjahr erreicht haben, und sodann freizugeben.[148] (Evtl. zusätzlich): Die übrigen Verwaltungsanordnungen ... werden nicht außer Kraft gesetzt."[149]

In der Begründung wird man bei der erheblichen Nachlassgefährdung, zu der auch die wirtschaftliche Gefährdung eines Erben oder des Zwecks der Testamentsvollstreckung gehört[150], die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung konkret darzustellen haben und kann dann ggf. (eine Frage der Falltaktik) offenlassen, ob dies dem mutmaßlichen Erblasserwillen entsprechen würde. Dieser wäre ggf. nachrangig unter Verweis auf die einschlägige, oben angeführte Literatur sowie auf den Willen des Gesetzgebers anhand der Protokolle. Und beim Begriff der "Korrektur" könnte man auf die Protokolle verweisen.

Autor: Von Dr. Stephan Schmidl , Rechtsanwalt, Traunstein

ZErb 12/2017, S. 339 - 342

[146] Bereits Coing hielt die Änderung für möglich, wenngleich ohne Begründung: JZ 1958, 169 (Anm. zu BGHZ 25, 275) und Kipp/Coing, Erbrecht, § 53 III.2.
[147] Unter Weiterentwicklung des Vorschlags von Schaub in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, Kap. 4 Rn 43 S. 154. Ähnlich Littig in: Anwaltformulare Erbrecht, § 13 Rn 119.
[148] Die Freigabe sollte man der Klarheit halber mit aufnehmen, um zu zeigen, dass das Gericht nicht über das Amt an sich und dessen Beendigung entscheidet.
[149] So der praktische Hinweis des Kammergerichts, dass das Nachlassgericht nicht gehindert sei, den "nicht außer Kraft gesetzten Teil der Verwaltungsanordnung in die Formel seiner Entscheidung feststellend aufzunehmen." OLGZ 1971, 220, 225. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und der Praktikabilität, ein Kontakt zum Nachlassgericht ist auch hier sinnvoll. Die weitere Aussage des KG (aaO): "Dies wird überdies zweckmäßig sein, weil nur so der Umfang der Außerkraftsetzung zum Ausdruck gebracht werden kann" ist wieder etwas zweifelhaft, weil nach den allg. Regeln eine gerichtliche Entscheidung in ihrem Tenor auch mittels der Begründung ggf. auszulegen ist.
[150] U. a. Palandt/Weidlich, BGB, 2017, § 2216 Rn 5; Heckschen in: Burandt/Rojahn ErbR, 2014, § 2216 BGB Rn 25. Zur wirtschaftlichen Gefährdung des Erben zuletzt KG Berlin, Beschl. v. 4.2.2014 – 6 W 1/14, abrufbar über juris.

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