Auf einen Blick
Neben der bloßen Aufhebung einer Erblasseranordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch deren Korrektur möglich, sofern eine Nachlassgefährdung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB gegeben ist und die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung dies erfordert.[146] Antrag und Beschluss könnte man im Fall des Kammergerichts mit dem Begriff der Protokolle wie folgt formulieren:[147] "Die Verwaltungsanordnung des Erblassers (Name) in seinem privatschriftlichen/notariellen Testament vom (Datum): ,Das zum Nachlass gehörende Grundstück darf nicht verkauft werden, bevor beide Enkel das 25. Lebensjahr erreicht haben‘. wird außer Kraft gesetzt und wie folgt korrigiert: Es ist gestattet, den Grundbesitz (genaue Bezeichnung) schon jetzt zu veräußern und den Veräußerungserlös zu verwalten, bis beide Enkel (Namen angeben) das 25. Lebensjahr erreicht haben, und sodann freizugeben.[148] (Evtl. zusätzlich): Die übrigen Verwaltungsanordnungen ... werden nicht außer Kraft gesetzt."[149]
In der Begründung wird man bei der erheblichen Nachlassgefährdung, zu der auch die wirtschaftliche Gefährdung eines Erben oder des Zwecks der Testamentsvollstreckung gehört[150], die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung konkret darzustellen haben und kann dann ggf. (eine Frage der Falltaktik) offenlassen, ob dies dem mutmaßlichen Erblasserwillen entsprechen würde. Dieser wäre ggf. nachrangig unter Verweis auf die einschlägige, oben angeführte Literatur sowie auf den Willen des Gesetzgebers anhand der Protokolle. Und beim Begriff der "Korrektur" könnte man auf die Protokolle verweisen.
Autor: Von Dr. Stephan Schmidl , Rechtsanwalt, Traunstein
ZErb 12/2017, S. 339 - 342
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