§ 13 a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG fordert eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über die Anteile an der in Rede stehenden Personen- oder Kapitalgesellschaft, die lediglich Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen iSv § 15 AO und Familienstiftungen (iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)[19] zulässt. Auch hier ist der Wortlaut sehr restriktiv. Er lässt weder Übertragungen auf Angehörige von Mitgesellschaftern noch auf Familien-Holdinggesellschaften (an denen typischerweise nur Angehörige iSv § 15 AO beteiligt sind) zu. Andererseits fallen unter § 15 AO nicht nur solche Personen, bei denen die prinzipiell zugrundeliegende familiäre Beziehung aktuell (noch) besteht (§ 15 Abs. 1 AO). Auch "ehemalige Angehörige" (§ 15 Abs. 2 AO), z. B.: der geschiedene Ehegatte, fallen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, andere nahestehende Personen, wie beispielsweise nichteheliche Lebenspartner, hingegen nicht.[20]

Auch, ob "Verfügung" lediglich die Anteilsübertragung oder auch die Begründung von Treuhandverhältnissen, Unterbeteiligungen oder dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) meint, lässt sich weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung entnehmen.[21] Solange keine anderslautende Stellungnahme der Finanzverwaltung vorliegt, wird man aber im Zweifel sicherheitshalber von einer weiten Auslegung des Begriffs ausgehen müssen.

Darüber hinaus ist unklar, ob und inwieweit sich einzelne, die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben durchbrechende Gesellschafterbeschlüsse auf die Frage auswirken, ob "die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen".

Typischerweise zielen gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen bei Familiengesellschaften darauf ab, eine unerwünschte Ausweitung des Gesellschafterkreises dadurch zu verhindern, dass zustimmungsfreie Anteilsübertragungen nur im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben erfolgen dürfen bzw. können. Mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung und/oder der (aller) Mitgesellschafter sind aber auch andere (nicht diesen Vorgaben entsprechende) Übertragungen möglich. Vor diesem Hintergrund sollte § 13 a Abs. 9 S.1 Nr. 2 ErbStG so auszulegen sein, dass die dort geforderten Einschränkungen sich lediglich auf die zustimmungsfreie Anteilsübertragung beziehen müssen und dass anderweitige Übertragungen mit Zustimmung der Mitgesellschafter nicht (jedenfalls nicht automatisch) zu Zweifeln an der tatsächlichen Durchführung des Vertrags Anlass geben sollten.[22]

[19] Das sind ausschließlich inländische Familienstiftungen (vgl. Hannes, ZEV 554, 558), was sich im Ergebnis wohl als nicht mit dem Europarecht vereinbar erweisen dürfte.
[20] Geck, ZEV 2016, 546, 552.
[21] Hannes (ZEV 2016, 554, 557) geht insoweit davon aus, dass diese wohl unter den Begriff der Verfügung zu subsummieren seien.
[22] Ähnlich Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2430.

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