Gemäß § 13 a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG muss der Gesellschaftsvertrag die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteiligung entfallenden Steuern vom Einkommen erforderlich sind, dürfen bei der Entnahmebeschränkung unberücksichtigt bleiben.

Die praktische Handhabung dieser Vorgabe dürfte sich einigermaßen kompliziert gestalten. Insoweit ist bereits unklar, ob die Ausnahme der Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttung entfallenden Steuern vom Einkommen eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Anteilseigner voraussetzt, oder ob auch die in vielen Gesellschaftserträgen üblichen pauschalen Regelungen (beispielsweise zur Zulässigkeit von Entnahmen zu Steuerzwecken unter Zugrundelegung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer) den gesetzlichen Anforderungen genügen. Im Zweifel wird man vorläufig davon ausgehen müssen, dass insoweit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Gesellschafters gefordert wird. Eine möglichst rasche Klarstellung, beispielsweise durch Verwaltungsanweisung, wäre äußerst wünschenswert.

Im Hinblick darauf, dass § 13 a Abs. 9 ErbStG insgesamt auf die übertragungsgegenständliche Gesellschaft abzielt, kann es auch für die Entnahmebeschränkungen lediglich auf Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen aus dieser (selbst) ankommen. Maßgeblich kann daher nach dem Gesetzeswortlaut lediglich deren Einzelabschluss sein. Eine konsolidierte Betrachtung käme nur auf der Grundlage einer entsprechenden Ergänzung des Wortlauts in Betracht.[18]

[18] Vgl. auch Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2430.

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