Über die Frage, ob bzw. in welchem Umfang besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, beispielsweise Entnahmebeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln, auf die Bestimmung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen durchschlagen, wird seit langem diskutiert. Nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung kam und kommt eine Berücksichtigung derartiger Besonderheiten im Rahmen der Vorgaben von § 9 BewG nicht in Betracht.[12] Dies akzeptiert auch der Gesetzgeber und wollte offenbar auch nichts daran ändern[13]. § 9 BewG blieb auch bei dieser jüngsten Reform unangetastet.
Dessen ungeachtet führen bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten (soweit sie auch tatsächlich umgesetzt werden) zu einem erhöhten Verschonungsbedürfnis von Erwerbern entsprechend belasteten Vermögens.[14] Denn, so die Gesetzesbegründung, die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung führe dazu, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar sei.[15] Vor diesem Hintergrund sieht § 13 a Abs. 9 ErbStG einen neu eingeführten Wertabschlag für Familienunternehmen vor, soweit deren Gesellschaftsvertrag bestimmte, im Gesetz definierte, Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthält und diese Bestimmungen auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, also "gelebt werden".
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung[16] fordern insoweit ausdrücklich entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Soweit teilweise diskutiert wird, ob auch entsprechende Regelungen in einem Poolvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung ausreichend sein könnten,[17] scheinen diese Überlegungen von vornherein zum Scheitern verurteilt zu sein.
Im Übrigen macht die Bezugnahme auf § 13 a Abs. 1 ErbStG deutlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auf Ebene der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft erfüllt sein müssen. Ein Wertabschlag auf Ebene nachgeordneter Gesellschaften kommt also nicht in Betracht.
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