Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"[1] hat der Gesetzgeber versucht, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 17.12.2014,[2] mit dem das bisherige Recht für verfassungswidrig erklärt worden war, umzusetzen. Einer der wesentlichen Kernpunkte der Kritik der Karlsruher Richter bestand darin, dass bislang auch sehr große Vermögenserwerbe erbschaftsteuerrechtlich privilegiert sein konnten, und zwar unabhängig davon, ob die steuerliche Verschonung tatsächlich erforderlich war, um dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens (und damit mittelbar auch den Erhalt der dort bestehenden Arbeitsplätze) zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber nun eine (bei Licht betrachtet sogar wenigstens zwei) "Größenbegrenzung" in das Gesetz aufgenommen, um so die zu gewährenden Begünstigungen nach dem Wert des erworbenen prinzipiell begünstigungsfähigen Vermögens zu differenzieren.

[1] BGBl I 2016, 2464 ff; Zustimmung des Bundestages BR-Drucks. 555/16; Zustimmung des Bundesrats BR-Drucks. 555/16 (B).

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