Zusammenfassend hat die Erbschaftsteuerreform die Methodik und Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens eher zurückgeworfen als verbessert. Eine Verzerrung der Ergebnisse bleibt zu befürchten, ebenso wie die Notwendigkeit von kostenintensiven Bewertungsgutachten. Der Gesetzgeber schreibt einen marktfremden Basiszinssatz vor, ohne sich dabei auf empirische Befunde zu stützen. Ferner hält er an der starren Festsetzung des Zuschlags fest, obgleich er hierbei durchaus Handlungsspielraum gehabt hätte. Es gelingt ihm nicht, dieses Vorgehen zu rechtfertigen oder sachlich zu begründen. Damit entsteht das Risiko für offensichtlich unrichtige Ergebnisse und es wurde versäumt, diese frühzeitig abzugrenzen. Die rückwirkende Anwendung der Neuregelungen führt am Ende hauptsächlich zu Rechtsunsicherheit. Eine marktfremde und somit realitätsfremde Bewertungsmethode wird verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sein.

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