Um den Vorab-Abschlag des § 13 a Abs. 9 ErbStG in Anspruch nehmen zu können, der – wie dargelegt – für alle Verschonungskonzepte, also auch für Großerwerbe, unabhängig von Mindestlohnsumme und Behaltensregelungen gilt, werden wohl in 99 % der deutschen Unternehmen Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig. Dabei sollten Strukturen entwickelt werden, die nachhaltig beibehalten werden können, um Umstrukturierungen zu vermeiden, die möglicherweise schädlich iSv § 13 a Abs. 9 ErbStG sind.[63] Regelmäßig empfiehlt es sich, eine – gewerblich tätige – Personengesellschaft an die Spitze der Struktur zu stellen und unter einer Zwischen-Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft operativ tätige Kapitalgesellschaften zu hängen. Dies bringt positive ertragsteuerliche Effekte und kann Umstrukturierungsmaßnahmen an der Konzernspitze vermeiden helfen, da sich die Veränderungen auf die nachgelagerten Stufen beschränken lassen.

Bereits bisher war das Einzelunternehmen die für die Unternehmensnachfolge denkbar schlechteste Organisationsform. Dies hat sich noch verstärkt. Daher sollten Einzelunternehmen in GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden.

[63] Vgl. Hannes, ZEV 2016, 554, 558.

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