Unter der allgemeinen Voraussetzung, dass keine Weitergabeverpflichtung besteht (§ 28 a Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG), ist dem Erwerber – ohne Ermessensspielraum – die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

Welche Vermögenswerte zum verfügbaren Vermögen zählen, definiert § 28 a Abs. 2 ErbStG. Das mit der Erbschaft oder Schenkung übergegangene Vermögen (§ 28 a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) wurde ohnehin erfasst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Hälfte des nicht begünstigten und daher normal zu versteuernden Vermögens zum verfügbaren Vermögen zählt, obwohl es wie im Beispielsfall 4 dargestellt im Unternehmen gebunden ist. Neu ist auch die Nachprüfung des hälftigen Werts des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen iSv § 13 b Abs. 2 ErbStG gehört.[58]

[58] Insoweit setzt sich die Reform über die Anmerkung des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014, ZEV 2015, 19, 39 Rn 153 hinweg, die lautet: "Eine Ausdehnung der Bedürfnisprüfung auf das bereits vorhandene Vermögen des Erben oder Beschenkten stünde außerdem in erheblichem Widerspruch zur Systematik des Erbschaftsteuerrechts, das für die Bemessung der Steuer allein auf die Bereicherung durch das durch den Erbfall oder die Schenkung Erworbene abstellt und auch sonst Befreiungen ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Erwerbers im Übrigen gewährt."

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