Unter der allgemeinen Voraussetzung, dass keine Weitergabeverpflichtung besteht (§ 28 a Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG), ist dem Erwerber – ohne Ermessensspielraum – die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.
Welche Vermögenswerte zum verfügbaren Vermögen zählen, definiert § 28 a Abs. 2 ErbStG. Das mit der Erbschaft oder Schenkung übergegangene Vermögen (§ 28 a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) wurde ohnehin erfasst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Hälfte des nicht begünstigten und daher normal zu versteuernden Vermögens zum verfügbaren Vermögen zählt, obwohl es wie im Beispielsfall 4 dargestellt im Unternehmen gebunden ist. Neu ist auch die Nachprüfung des hälftigen Werts des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen iSv § 13 b Abs. 2 ErbStG gehört.[58]
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