Unter den genannten Voraussetzungen werden Vermögensgegenstände rückwirkend nicht mehr als Verwaltungsvermögen behandelt, also dann, wenn der Erwerber den Gegenstand innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag in erworbenes begünstigungsfähiges Vermögen investiert hat, der unmittelbar einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient, sowie kein Verwaltungsvermögen darstellt und die Investition aufgrund eines vorgefassten Plans des Erblassers erfolgt.

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