Nach § 13 b Abs. 3 ErbStG gehört das Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen einschließlich derjenigen nach § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG (vgl. B. I. 1.) unter den dort genannten Voraussetzungen bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen. Das Deckungsvermögen entspricht demjenigen nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB. Qualifiziert wird das Deckungsvermögen damit durch die Zweckexklusivität und den Insolvenzschutz in Form eines Aussonderungsrechts (§ 47 InsO) bzw. eines Absonderungsrechts (§ 49 InsO).[29] Maßgebliche Höhe der verrechenbaren Altersversorgungsverpflichtungen ist nicht diejenige der Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG, sondern aufgrund der eindeutigen Formulierung der Barwert der Verpflichtungen.[30]

[29] Hierzu IDW RS HFA 30, Stand 10.6.2011, Tz 23 ff.
[30] Geck, ZEV 2016, 546, 550 zu § 6 a ErbStG in Niedrigzinszeiten, vgl. Hey, DB 43/2016, M 5.

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