Die Höhe der Ausschüttungsbeschränkung auf maximal 37,5 % erklärt sich wohl aus dem arithmetischen Mittel zwischen 25 % und 50 % und bezieht sich auf den steuerrechtlichen Gewinn, also nicht, was in Gesellschaftsverträgen häufig vorzufinden ist, auf den handelsrechtlichen Gewinn. Die Steuern vom Einkommen, sowohl der Gesellschaft als auch des Gesellschafters, erhöhen den ausschüttungsfähigen Betrag.[36] Dies gilt jedoch nicht für die zu zahlende Erbschaftsteuer.[37] Findet die Thesaurierung in Personengesellschaften (also auch GmbH & Co. KG) statt, ist einkommensteuerlich § 34 a EStG zu beachten. Für die Praxis empfiehlt sich im Hinblick auf § 13 a Abs. 9 Nr. 1 ErbStG bis zur Veröffentlichung neuer ErbStR eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut.[38]

[36] Zur Berechnung der Steuern vom Einkommen vgl. Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2430.
[37] Anders als bei § 34 a Abs. 4 S. 3 EStG, sind Entnahmen oder Ausschüttungen zum Zweck der Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht begünstigt, Crezelius, ZEV 2016, 541, 544.
[38] So auch Wachter, NZG 2016, 1168, 1176.

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