Die Entscheidung des FG Hessen zur Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Finanzverwaltung angefochten, aber durch den BFH bestätigt.[23] Der BFH bestätigt nicht nur die bereits genannten Bedenken des FG, sondern fügt diesen gleich drei zusätzliche Bedenken hinzu:

1. Anders als das FG, bezweifelt der BFH mit Blick auf die tatsächlich erfolgte Abgrenzung zu "Stiftungen" im Gesetz auch ernstlich, ob ausländische Stiftungen vom Begriff der ausländischen Vermögensmasse überhaupt erfasst sind, weil im Gesetzeskontext der Begriff der "ausländischen Vermögensmasse" eben genau als abgrenzender Begriff zu dem – in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG verwendeten – Begriff der "Stiftung" verwendet wurde.[24] Hiernach ist eine Auslandsstiftung eben eher eine "Stiftung" und keine "ausländische Vermögensmasse".

2. Es fehle weiterhin "insbesondere insoweit eine gesetzliche Regelung, die – vergleichbar mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG – dem Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse einem entsprechenden Erwerb während des Bestehens einer Stiftung gleichsteht."[25] Eine Leistung einer Stiftung an einen Begünstigten soll also nach Auffassung des BFH eben gerade nicht von der Schenkungsteuer erfasst werden.

3. Weiterhin bestehen zusätzliche ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Schenkungsteuerbescheids aufgrund der Doppelbelastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer.[26]

Dass der BFH lediglich "ernste Zweifel an der Rechtsmässigkeit" des Schenkungsteuerbescheids hegt, und diesen nicht geradewegs als rechtswidrig bezeichnet, liegt mE – angesichts der Fülle der seitens des BFH vorgetragenen Bedenken, bei denen er unaufgefordert zu den Bedenken des FG noch "eigene" weitere Bedenken hinzufügt, lediglich am verfahrensrechtlichen Hintergrund: Das FG und in der Folge auch der BFH hatte nur über eine Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden, hierzu sind "ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheides" Voraussetzung, nicht eine Entscheidung in der Sache.

[23] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14.
[24] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14, Rn 13.
[25] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14, Rn 13.
[26] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14, Rn 14,15, 16, vgl. hierzu auch späteer Abschnitt 3.d.

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