Die Finanzverwaltung möchte die liechtensteinische und wohl auch die österreichische Stiftung neuerdings unter den Begriff der "ausländischen Vermögensmasse" fassen und in der Folge Schenkungsteuer erheben.

Birnbaum[45] weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Auslegung des Gesetzeswortlauts des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG nicht allein nach dem isolierten Wortlaut eines Teilsatzes erfolgen darf. Vielmehr sei eine systematische, historische und teleologische Auslegung geboten, um den wahren Bedeutungsgehalt einer Vorschrift zu erschließen.

Nach systematischer Auslegung seien von der Vorschrift lediglich "ausländische Nicht-Stiftungen", insbesondere nichtrechtsfähige Rechtsinstitute, erfasst, weil die Behandlung von "Stiftungen" ja eben in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG explizit von der Behandlung von anderen "ausländischen Vermögensmassen" abgegrenzt wird.

Auch die Auslegung des historischen Willens des Gesetzgebers käme zum gleichen Ergebnis.

Der BFH bestätigt diese Auslegung[46] und würde im Zweifel – der oben beschriebenen neueren Entscheidungslinie folgend – wohl diejenige Rechtsauslegung vornehmen, die eine Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Schenkungsteuer vermeidet;[47] dies ist diejenige, die eine ausländische Stiftung in § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unter den Begriff der "Stiftung" subsumiert und nicht denjenigen der "ausländischen Vermögensmasse".

[45] Vgl. hierzu und im Folgenden: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, S. 483.
[46] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014, II B 40/14, Fussnote 14.
[47] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014, II B 40/14, Fussnote 15, 16.

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