Im Sachverhalt des genannten Falles geht es um die Belastung einer Ausschüttung einer schweizerischen Stiftung an einen deutschen Begünstigten. Die deutsche Finanzverwaltung hat einen Schenkungsteuerbescheid erteilt, gegen den sich die schweizerische Stiftung im Verfahren zur Wehr setzt.

Das Hessische FG hat eine Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids aufgrund erheblicher Zweifel an der Rechtskonformität des Schenkungsteuerbescheids angeordnet.[20]

Das Finanzgericht neigt im Beschluss dazu, den Begriff der ausländischen Vermögensmasse auch im Falle einer schweizerischen privatnützigen Stiftung für anwendbar zu halten,[21] äußert aber ernstliche Zweifel an der Anwendbarkeit des Begriffes des "Zwischenberechtigten" im Falle einer schweizerischen Stiftung, da dieser Begriff auf Trustkonstellationen gerichtet sei.[22] Zudem werden europarechtliche Bedenken in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit geäußert, die jedoch nicht näher ausgeführt wurden.

[20] Vgl. FG Hessen Beschl. vom 10.2.2014 – 1 V 2602/13.
[21] Vgl. Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen?, ZEV 2014, S. 484 f.
[22] Vgl. Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen?, ZEV 2014, S. 485.

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