Deutsche Finanzverwaltungen vertreten stellenweise[9] die Auffassung, dass Stiftungsleistungen, die von ausländischen Stiftungen an inländische Begünstigte ausgekehrt werden, nicht nur – wie bei einer inländischen Familienstiftung – mit Einkommensteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9, sondern zusätzlich auch mit einer Erbschaftsteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 2. Ts ErbStG belegt werden müssten.

[9] Birnbaum berichtet von Fällen in Nordrhein-Westfalen, vgl. Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen?, ZEV 2014, S. 484; auch Finanzverwaltungen in Baden Württemberg vertreten offenbar stellenweise diese Position, vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.4.2015, Az 7 k 2471/12, Rn 12, 13, 31.

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