Unter Berufung auf Rechtsprechung in Liechtenstein[47] wird von der Finanzrechtsprechung immer wieder die Aufhebung des Trennungsprinzips betont.[48] Statt der ursprünglich im liechtensteinischen Recht notwendigen zivilrechtlichen Verstöße, etwa Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, wird dann stets die Steuerhinterziehung als Hauptzweck als die Stiftung zum Scheingeschäft degradierend qualifiziert.[49] Aus der intensiven Debatte zur Erbschaftsteuerreform, betreffend den Reformansatz des BMF mit Hauptzweckprüfung statt des bisherigen Verwaltungsvermögensbegriffs, ist bekannt, wie streitanfällig die Qualifikation des Hauptzwecks ist. Auch eine Stiftung kann mehrere "Hauptzwecke" haben. Überdies zeigen die Einzelfälle, soweit gerade bei CD-Käufen aufgegriffen, regelmäßig einfache "schwarze" Konten und solche "schwarzen" Konten, die zusätzlich auf eine Stiftung lauten. Damit kann die Stiftungserrichtung selbst regelmäßig nicht den Hauptzweck der Steuerhinterziehung haben, sondern dieser wurde bereits durch die Anlage in Auslandskonten ohne Meldepflichten nach Deutschland und ohne Deklaration der entsprechenden Einkünfte erreicht. Die Tatsache, dass jemand zusätzlich eine Stiftung errichtete, war häufig in der entsprechenden Werbung im Ausland begründet oder nicht selten, wie bei der inländischen Stiftung, in der gewünschten entsprechenden Kontinuität für mehrere Generationen. Diese Stiftung stets wegen der "auch" in vielen Einzelfällen angestrebten Steuerhinterziehung zu negieren, erscheint deshalb zu weitgehend.

[47] Zum liechtensteinischen Recht vgl. Müller/Bösch, in Richter/Wachter, S. 1074.
[48] Vgl. etwa FG Münster v. 11.12.2014, EFG 2014, S. 737.
[49] FG Münster, S. 738, unter Berufung auf BGH v. 3.12.2014 IV ZB 9/14, NJW 2015, 623; vgl. auch Halaczinsky, ZErb 2015, 193, 196 f.

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