Die Behandlung der ausländischen Familienstiftung im ErbStG ist zuletzt streitig geworden. Lange Zeit schienen einzig die Stiftungstatbestände des ErbStG relevant, bei Errichtung und Auflösung einer ausländischen Familienstiftung. Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist hier von vornherein nicht anwendbar. Für satzungsgemäße Ertragausschüttungen galt Steuerfreiheit. Wohl im Zuge der "CD-Käufe" sind auch viele Konten im Ausland aufgetaucht, die nicht auf Namen natürlicher Personen, sondern auf solche einer ausländischen Familienstiftung lauteten. Entfällt eine Besteuerung bei exakter Anwendung der Tatbestände des ErbStG (insbesondere der §§ 2, 7 ErbStG) aufgrund der Fakten im persönlichen oder sachlichen Bereich, neigt die Finanzverwaltung inzwischen zunehmend dazu, eine ausländische Familienstiftung in einem transparenten Direkterwerb zwischen natürlichen Personen umzuqualifizieren. In jüngerer Zeit wurden dann auch, allerdings nur betreffend die satzungsgemäßen Ausschüttungen aus einer ausländischen Familienstiftung, die für ausländische Vermögensmassen geltenden Vorschriften der Steuerpflicht aller Ausschüttungen an Zwischenberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG vereinzelt angewendet. Nachfolgend soll zunächst die Relevanz der verschiedenen Auffassungen gezeigt werden, insbesondere der etwaigen Transparenzfiktion. Anschließend sollen sowohl die Transparenzfiktion als auch die Umqualifikation der ausländischen Familienstiftung in eine Vermögensmasse ausländischen Rechts auf ihre rechtliche Zulässigkeit untersucht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge