Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung, wie die einer jeden anderen juristischen Person auch, steuerpflichtig (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen sind im Gegensatz dazu nach den einschlägigen Steuergesetzen beinahe vollständig von den betreffenden Steuern befreit. Die Steuerbefreiung setzt allerdings voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.[31] Das Steuerrecht spielt bei der Beratung in Stiftungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle.[32] Auf spezielle steuerrechtliche Fragen kann hier nicht eingegangen werden.[33] Ich möchte hier nur zwei steuerliche Aspekte ansprechen:

[31] §§ 51 AO, ausführlich Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2010.
[32] Zum Folgenden s. schon Schiffer (http://www.unternehmermagazin.de/aktuelles/nicht-nur-steuern-zahlen/, zuletzt eingesehen am 23.6.2014). Siehe zum "Stiftungssteuerrecht ohne Gemeinnützigkeitsrecht etwa: Bianchini-Hartmann/Richter, FS zum zehnjährigen Bestehen von P+P Pöllath & Partner, 2008, S. 337 ff (Familienstiftungen); Drüen, in: Die Stiftung. Jahreshefte zum Stiftungswesen, 3. Jahrgang 2009, S. 89 ff (Besteuerung von Unternehmensstiftungen); ders., Unternehmensverbundene Stiftungen und ihre Besteuerung, 2011."
[33] Ausf. Schiffer/Fries in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 7 und § 8.

a) Steuerrecht ist bei Stiftungsgestaltungen nicht der entscheidende Maßstab

Rein steuerliche Gründe sollten nicht ausschlaggebend für die Wahl einer Stiftungskonstruktion sein. Dafür ist einerseits das Steuerrecht zu schnelllebig und andererseits eine Stiftung zu langfristig angelegt.

Wenn demgegenüber, wie es in der Fachliteratur oft zu beobachten ist, eine betont steuerliche Betrachtung verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird,[34] ist das zu einseitig. Es kann doch wirklich nicht sein, dass bei einer tendenziell auf die Ewigkeit ausgerichteten Stiftung nur oder überwiegend das heutige Steuerrecht interessiert, das wir als Chaos im beschleunigten Änderungsmodus kennen und fürchten gelernt haben.[35] Einseitige Auslegungen führen hier nur in die Irre. Bei solchen "Spar-dich-reich-Ansätzen" fallen viele zielführende Fragen unter den sprichwörtlichen Teppich:

1. Was ist mit den Menschen, die von der Unternehmernachfolge durch Stiftungen betroffen sind?

2. Wie geht man etwa mit den Abkömmlingen um, die sich nicht ganz selten enteignet fühlen und die für das Vorhaben einer "Familienstiftung" oder einer unternehmensverbundenen Stiftung erst gewonnen werden müssen?

3. Passt diese oder jene Form der Stiftungsgestaltung oder eine Stiftung überhaupt zum Unternehmen und zu den Mitgliedern der Unternehmerfamilie?

4. Wie findet man die richtigen Protagonisten, die das Unternehmen für die Stiftung und durch die Stiftung steuern sollen?

5. Wie beantwortet man die nicht eben profane Frage der nachhaltigen (!) Neubesetzung der Stiftungsorgane?

6. Welche Auswirkungen hat die noch nicht geklärte Verfassungsmäßigkeit oder auch -widrigkeit des aktuellen Erbschaftsteuerrechts im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge?

7. Wie wirkt sich die Stiftungsaufsicht auf die Stiftung und das mit ihr verbundene Unternehmen aus?

8. Wie stattet man eine Stiftung mit der erforderlichen Flexibilität für das Unternehmen aus?

9. Ergeben spezielle Gestaltungen auch betriebswirtschaftlich Sinn?

10. Wie geht man mit den tendenziellen Nachteilen, etwa der prinzipiellen Starrheit und Unumkehrbarkeit von Stiftungsgestaltungen (Ewigkeitstendenz), um?

Alles das wird übersehen, wenn das Thema Steuern im Vordergrund steht. Aktuelles Steuerrecht darf nie der entscheidende Maßstab für langfristige unternehmerische Entscheidungen sein. Vor allem dann nicht, wenn es um so langfristige Festlegungen wie die Gestaltung einer Unternehmernachfolge geht, und schon gar nicht im Hinblick auf Stiftungsgestaltungen, die grundsätzlich eine Einbahnstraße sind und deshalb in sämtlichen wichtigen Punkten zur Unternehmerfamilie passen müssen.

Es bleibt nichts anderes übrig, als offen zu sein und zu bleiben für die Vor- und auch die Nachteile einer gepriesenen Möglichkeit! Damit meine ich die "gute alte" Gesamtbetrachtung, bezogen auf den konkreten Einzelfall. Bei einer Stiftung gilt das für einen außerordentlich langen Zeitraum. Sie ist, wie etwa die Fuggerei in Augsburg zeigt, grundsätzlich auf immer angelegt. Das übersteigt ersichtlich die sonst üblichen Planungshorizonte von drei bis fünf Jahren. Alle Aspekte wirklich adäquat zu würdigen mag im Zuge des Tempos unserer Tage und der Tendenz zur Überspezialisierung schwer sein. Unerlässlich ist trotzdem, es zu versuchen – zumal, wenn es um die Zukunft von Unternehmen geht.

[34] Siehe etwa Jansen, Stiftungsformen zur Gestaltung der Vermögensnachfolge, 2013, mit zahlreichen aktuellen steuerlichen Belastungsvergleichen; siehe dazu auch schon Schiffer/Pruns in Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Berater...

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