Fraglich ist, ob vor Löschung des Nacherbenvermerks die Ersatznacherben anzuhören sind. Bei der entgeltlichen Veräußerung eines befreiten Vorerben ist auch bei nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs den Nacherben wegen Art. 103 GG in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren,[41] weil die Löschung des Nacherbenvermerks ihre Rechtsstellung unmittelbar betrifft. Die Nacherben sind daher Beteiligte iSd § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das OLG München bejaht darüber hinaus die Notwendigkeit einer formlosen Anhörung der Ersatznacherben mit der Folge, dass für unbekannte Ersatznacherben ein Pfleger zu bestellen ist, und weist dabei insbesondere auf das diesem zustehende bedingte Anwartschaftsrecht hin.[42] Henn lehnt zu Recht eine derartige Anhörungspflicht ab.[43] Sofern die Rechtsstellung als bloße Ersatzleute zu schwach ist, um ein Zustimmungserfordernis zu begründen, ist sie auch zu schwach, um ein Anhörungsrecht zu legitimieren. Denn das Anhörungsrecht folgt aus der materiellen Rechtsstellung. Geht es aber, wie vorliegend, um die Frage der Löschung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises, so ist allein das materielle Recht relevant. Dieses verlangt aber weder eine Mitwirkung der Ersatznacherben durch ihre Zustimmung zur Veräußerung noch eine Mitwirkung durch deren Anhörung vor Löschung des Nacherbenvermerks. Denn hinter dem Nacherben sind ihnen die aktiven Kontroll- und Sicherungsrechte versagt. Unerheblich ist daher auch, dass dem Ersatznacherben ein im Grundbuch zu verlautendes Anwartschaftsrecht zusteht, das bei der Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund eines Verzichts ein Zustimmungserfordernis des Ersatznacherben begründet. Hier geht es um die rein formell-rechtlich zu beurteilenden Bewilligungsfälle, in denen lediglich der Nacherbenvermerk gelöscht werden, das Nacherbenrecht dagegen unangetastet bleiben soll. Insofern ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 19 GBO, dass die Löschungsbewilligung von allen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten abzugeben ist.[44]

[42] NJW-RR 2013, 211, 212.
[43] DNotZ 13, 246 ff; ebenso OLG Hamm BeckRS 14, 15500; Böttcher, NJW 14, 2765, 2767; BeckOK-GBO/Zeiser Rn 100.
[44] Henn, DNotZ 13, 246, 250.

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