Die Klage ist, bis auf den in der Hauptsache gestellten Klageantrag Ziff. 1.5, zulässig, jedoch nur teilweise nach den §§ 3,5 UWG begründet.

1. Der Kläger stützt die Klage ausschließlich auf die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte sich überhaupt privatwirtschaftlich betätigt (vergleiche hierzu BGHZ 150, 343 – Elektroarbeiten). Dem pflichtet die Kammer bei. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (BGH GRUR 2005, 960 – Friedhofsruhe).

Vielmehr beanstandet der Kläger einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, soweit sie sich erwerbswirtschaftlich in ihrem Eigenbetrieb betätigt.

Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand – dazu gehören auch Eigenbetriebe von Gemeinden als deren Sondervermögen (vgl. § 96 GemO) – muss den allgemeinen Regeln des lauteren Wettbewerbs standhalten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit verquickt werden (BGH aaO, Friedhofsruhe Rn 23). Erteilt eine Gemeinde Auskünfte, so müssen diese wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens objektiv und sachgerecht sein, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (BGH GRUR 2013, 301 – Solarinitiative). Ob eine Gemeinde mit einer unrichtigen Darstellung bewusst falsch bzw. irreführend informieren will, ist dabei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist alleine, ob die geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, die Interessen von Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2009, 1080 – Auskunft der IHK).

2. Solche unzulässige Verquickungen und Missbrauch der amtlichen Autorität sind hinsichtlich der mit den Klageanträgen 1.1, 1.3 und 1.4 erfassten Handlungen der Beklagten festzustellen.

a. Zu Klagantrag Ziff. 1.1: Die Beklagte hat einem Gebührenbescheid für eine Baumfeldbestattung vom 3. Juli 2013 (Anlage K 2) mit Gebührentatbeständen für das Beisetzen einer Urne, eines Urnenwahlgrabs, einer Genehmigungsgebühr und einer allgemeinen Verwaltungsgebühr über einen Betrag von insgesamt 1.248,50 EUR einen Flyer beigefügt, in welchem sie unter dem Titel Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Krematorium, das ein Siegel des Arbeitskreises kommunaler Krematorien im Deutschen Städtetag trage, wirbt. Der Prospekt ist mehrfach bebildert und erläutert die Bedeutung des dem Krematorium verliehenen Siegels.

Hierdurch verbindet die Beklagte in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihr hoheitlich-obrigkeitliches Vorgehen in Form eines belastenden Verwaltungsaktes mit einer Werbung für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.

Die Beklagte meint, ihr Vorgehen sei unbedenklich, weil sie den Flyer nur den Gebührenbescheiden beifüge, die nach vollständigem Abschluss der Bestattung ergingen. Es handele sich vorliegend um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung. Völlig unbestimmt sei, wann in der Familie des Gebührenschuldners eine Sterbefall eintrete. Das bloße Erwecken von Aufmerksamkeit begründe keinen Missbrauch amtlicher Autorität.

Dieser Wertung kann sich die Kammer nicht anschließen. Es handelt sich bei dem Flyer, wie der Kläger mit Recht geltend macht, um eine klassische Werbemaßnahme. Dass der Erfolg der Werbung ungewiss ist, ändert an dem werblichen Charakter des Flyers nichts. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verhalten der Beklagten, das den Rechtsunterworfenen, der sich der Entgegennahme des Gebührenbescheids nicht widersetzen kann, missbräuchlich, soweit damit eine Werbung für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten verbunden wird, die ihrerseits im Wettbewerb mit verschiedenen anderen Anbietern steht.

b. Zu Klagantrag Ziff. 1.3: Hierbei geht es um den Service der Beklagten unter der Rubrik "Rathaus und Bürgerservice" unter dem Begriff "Lebenslagen 1. Anzeige des Sterbefalls". Dieser Text wendet sich in beratender Weise an den Informationssuchenden. (...) Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung könne die Überführung beginnen. Die Abholung müsse jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde könne hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich sei. Um die Leiche abholen zu lassen, solle (der Leser) ein Bestattungsunternehmen informieren. Die Stadt Freiburg betreibe ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (mit konkreter Anschrift ... "telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter"... ).

Auch hierbei vermengt die Beklagte in missbräuchlicher Weise i...

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