Im ersten Komplex billigt der Senat 1990 ausdrücklich die Machtfülle des Erblassers durch Kombination ihm zur Verfügung stehender erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente.[63] Dies ist unbedenklich, wenn den einzelnen Instrumenten auch in der Kombination mit anderen ein eigenständiger Regelungsgehalt bleibt. Dazu folgendes Beispiel aus der Senatsrechtsprechung:[64]

Ein befreiter Vorerbe wurde zugleich als Testamentsvollstrecker eingesetzt für die Ausübung sämtlicher Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse mit der Folge, dass der Nachlass dem Zugriff seiner privaten Gläubiger entzogen wäre (§ 2214 BGB). Diese Doppelstellung wäre erbrechtlich sinnentleert, denn dem Testamentsvollstrecker stünden seine Befugnisse bereits anderweitig über die Vorerbenstellung zu.[65] Es bedeutete einen Gestaltungsmissbrauch, wenn es der Testamentsvollstreckung an der charakteristischen Beschränkung der Erbenrechte fehlte.[66]

[63] In BGHZ 111, 36, 39 nicht näher ausgeführt.
[64] PKH-Beschluss vom 25. Februar 2009 IV ZA 12/08 unveröffentlicht.
[65] NK-BGB/Weidlich, 3. Aufl., § 2197 Rn 11 f.
[66] Senatsurteil vom 26. Januar 2005 IV ZR 296/03 ZEV 2005, 204 mwN.

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