Die Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtsform sui generis (BGH, NJW 2005, 2061) wirft immer wieder Probleme auf, weil der Gesetzgeber andere Rechtsbereiche nicht oder nur unzureichend mit dieser Rechtsform in Einklang gebracht hat. Das gilt auch für das Zusammenspiel von Erbrecht und Wohnungseigentumsrecht. Die Kombination von dinglichen und schuldrechtlichen Beziehungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft führt vor allem dann zu Schwierigkeiten, wenn Zahlungspflichten nicht erfüllt werden oder sich herausstellt, dass ein vermeintlicher Erbe gar nicht Wohnungseigentümer geworden ist. Der Schutz des wirklichen oder vermeintlichen Erben kollidiert mit der Notwendigkeit einer ordnungsmäßigen und effizienten Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.

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