Dass der wirkliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung zu laden ist, versteht sich von selbst. Dabei kommt es auf die tatsächliche Rechtslage an. Eine solche wird weder durch einen Erbschein noch durch eine Grundbucheintragung begründet. Wird der vermeintliche Erbe eingeladen, fehlt es an einer Einladung des wirklichen Wohnungseigentümers.

Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt jedoch nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn ein Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor, wenn die Ladung nur irrtümlich unterblieben ist. Die unterbliebene Einladung des wirklichen Erben/Wohnungseigentümers führt daher regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.[14] Eine Ungültigerklärung auf Anfechtung hin ist ausgeschlossen, wenn festgestellt werden kann, dass der Ladungsmangel für den Beschluss nicht ursächlich geworden ist.[15]

[14] BGH, Urt. v. 20.7.2012 – V ZR 235/11 – BeckRS 2012, 18287.
[15] LG Köln, ZMR 2012, 727; Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 23 WEG Rn 20.

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