Nach Herrn Rennings sei ein zentraler Punkt der Diskussion um die Neustrukturierung der Verlustverrechnung die Mindestbesteuerung. Untersuchungen hätten ergeben, dass sie in konjunkturell guten Jahren zu einer Erhöhung des Steueraufkommens von ca. 3 Mrd. EUR bei vergleichsweise geringen Belastungswirkungen auf Seiten der Steuerpflichtigen führe. Statistische Zahlen belegten, dass lediglich 2.810 von 800.000 Körperschaftsteuersubjekten und 2.871 von über 2,6 Mio. Gewerbesteuerpflichtigen durch die Mindestbesteuerung tatsächlich belastet würden. Der Mittelstand werde hingegen aufgrund des Sockelbetrags von 1 Mio. EUR regelmäßig nicht erfasst.

Bei Beibehaltung der Mindestbesteuerung müsse allerdings eine verbesserte Abstimmung mit anderen Verlustverrechnungsbeschränkungen gewährleistet werden. Zu denken sei hier an Fälle, in denen die Mindestbesteuerung mit dem Wegfall von Verlusten in Umwandlungsfällen (§ 12 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 UmwStG) oder durch Gesellschafterwechsel (§ 8 c KStG) zusammenwirke. Ein Wegfall der Mindestbesteuerung würde allerdings zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen, die bspw. durch eine Begrenzung des Verlustvortrages kompensiert werden könnten. Die von Dr. Dorenkamp vorgeschlagene Kombinationslösung aus "Phasing-Out-Modell" und "Abschmelzmodell" löse das Problem nicht. Vielmehr müsse versucht werden, die Verlustverrechnungsmöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht zu kappen, was auch im internationalen Vergleich durchaus üblich sei. Als gesetzgeberischer Lösungsansatz könnte eine zeitliche Begrenzung der Verlustvortragsmöglichkeit auf fünf oder sieben Jahre in Betracht kommen. Eine alternative Lösung könnte eine degressive Abschmelzung des Verlustvortrags sein. Dieser Ansatz hätte zur Folge, dass sich der Verlustvortrag z. B. bei einer Abschmelzung in Höhe von 10 % nach zehn Jahren um ca. 60 % reduzieren würde. Eine solche zeitliche Begrenzung müsse aber unter Abwägung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und des Nettoprinzips sorgfältig geprüft werden.

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