Nach Prof. Dr. Wassermeyer könne es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Anforderungen für das Eingreifen einer Verlustabzugsbeschränkung zu konkretisieren. Er verwies hierbei auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Während die erste Entscheidung[10] aus dem Jahre 1986 die Aufgabe der damaligen Mantelkaufrechtsprechung betraf, hatte die zweite Entscheidung[11] aus dem Jahre 1992 die Abgrenzung zwischen Fremdkapital und verdecktem Stammkapital zum Inhalt. Sowohl bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Identität gegeben sei und wann nicht, als auch bei der Entscheidung, ob jedes "normale" Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital oder verdecktes Stammkapital qualifiziert werden müsse, sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass sich Gerichte mit solchen Abgrenzungsfragen schwer tun. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, hier klare Grenzlinien zu ziehen. Bei solchen Entscheidungen müsse sich der Gesetzgeber von Folgerichtigkeitsgesichtsaspekten leiten lassen. Bisher habe es seitens der Finanzverwaltung im Rahmen der Diskussion allerdings ausschließlich haushaltspolitische Rechtfertigungsgründe gegeben. Die derzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durch das Finanzgericht Hamburg zur Überprüfung des § 8 c KStG[12] zeige exemplarisch, dass die Finanzgerichte die Einhaltung der Gebote der Folgerichtigkeit und der ausreichenden wirtschaftlichen Begründung durch den Gesetzgeber vermehrt anzweifelten.

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