Bei genauer Betrachtung führt die neue Rechtsprechung außerdem die Gleichbehandlung von Lebensversicherungen mit anderen Geldanlagen – insbesondere Bausparverträge, Sparkonten oder Wertpapierdepots – herbei, wenn über diese durch Einräumung von Bezugsrechten verfügt wird.[21] Werden solche Anlagen mittels eines widerruflichen Bezugsrechts übertragen, so ist nach unbestrittener Auffassung[22] für einen Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Auch in solchen Fällen wandelt der Erblasser die bestehenden Verträge durch eine auf den Todesfall aufschiebend bedingte Verfügung in Verträge zugunsten eines Dritten um.[23] Ganz wie bei einer Lebensversicherung gibt der Erblasser damit seinen eigenen Erfüllungsanspruch auf, damit der neue Anspruch des Bezugsberechtigten entstehen kann. Im Gegensatz zu Lebensversicherungen ist allerdings bei Sparkonten oder Wertpapierdepots der aufgegebene Erfüllungsanspruch des Erblassers und der neue des Bezugsberechtigten – mit den Worten des Urteils vom 28. April 2010 also der Entreicherungsgegenstand und der Bereicherungsgegenstand[24] – regelmäßig gleich viel wert.[25] Daher fällt nicht auf, wenn auf den Wert (des neuen Anspruchs des Bezugsberechtigten) zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt wird, anstatt – was eigentlich zu fordern wäre – auf den Wert (des aufgegebenen Anspruchs des Erblassers) in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens.

[21] So auch Röthel, LMK 304941 unter 2 c, mit Hinweis auf die Wiederherstellung der "inneren Kohärenz" des Pflichtteilsrechts.
[22] Vgl. etwa LG Göttingen NJW-RR 2008, 19, 21.
[23] Vgl. BGHZ 157, 79, 82.
[24] Vgl. oben unter 2 b.
[25] So auch Progl ZErb 2010, 194.

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