Die Grundsätze der Erbenhaftung gelten auch, wenn es mehrere Erben gibt, allerdings sind gewichtige Besonderheiten zu beachten.

Fall 6: Wie Fall 1, aber mit der Maßgabe, dass E beerbt worden ist durch seine beiden Söhne S 1 und S 2 zu gleichen Teilen.

Bis zur Teilung des Nachlasses bleibt die Haftung bei der Erbenmehrheit auf den ungeteilt vorhandenen Nachlass beschränkt (§ 2059 Abs. 1 BGB). Eine Absonderung des ungeteilten Nachlasses ist nicht erforderlich. Die Nachlassverwaltung ist möglich, kann aber durch Mehrheitsbeschluss nicht erzwungen werden, weil Einstimmigkeit erforderlich ist.[73] Die Nachlassinsolvenz kann jeder Miterbe beantragen, der dann allerdings den Eröffnungsgrund glaubhaft machen muss (§ 317 Abs. 2 InsO). Vollstreckt werden kann allerdings in den Miterbenanteil, wodurch der Gläubiger, was vielfach das Unangenehmste sein dürfte, alle Rechte des Miterben ausüben kann.[74]
Nach der Teilung sind die Haftungsmasse Nachlass und der Erbanteil nicht mehr vorhanden, sodass die Miterben als Gesamtschuldner ausschließlich mit ihrem Eigenvermögen haften. Die nicht befriedigten Nachlassgläubiger können sich wegen der ganzen Forderung an jeden Miterben wenden.[75] Letztere können ihre Haftung, nachdem sie ihn verteilt haben, nicht mehr auf den Nachlass beschränken. Nachlassverwaltung kann nicht mehr beantragt werden (§ 2062 BGB). Möglich ist auch nach der Teilung die Nachlassinsolvenz (§ 316 Abs. 2 InsO), was aber wiederum Überschuldung voraussetzt. Hierbei ist im Hinblick auf die Insolvenzmasse abzustellen auf den Zeitpunkt der Teilung.[76]
[73] Palandt/Edenhofer (Fn 40), § 2062 Rn 1.
[74] Roth in: NJW-Spezial 2010, 487; Wörlen/Leinhas (Fn 25), Rn 426.
[75] Joachim (Fn 1), Rn 393.
[76] Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, Kommentar, Loseblatt, Band III, § 316 Rn 13 mwN.

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