Dagegen bewirkt die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Inventar, § 1993) keine dauerhafte Haftungsbeschränkung,[72] es ist vielmehr, was bisweilen nicht erkannt wird, eher eine "Angriffswaffe" des Gläubigers, weil der Erbe durch Unregelmäßigkeiten bei der Errichtung seine Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken kann.

[72] OLG Hamm ZErb 2010, 244; Graf, ZEV 2000, 127; Palandt/Edenhofer (Fn 40), Vorbem. 1 zu §§ 1993 ff; Siegmann in: MAH-Erbrecht (Fn 5), § 23 Rn 36; Anträge bei Firsching/Graf (Fn 63), Rn 4.717 ff; Sick, ZErb 2010, 326 (Fn 9).

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