Dagegen bewirkt die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Inventar, § 1993) keine dauerhafte Haftungsbeschränkung,[72] es ist vielmehr, was bisweilen nicht erkannt wird, eher eine "Angriffswaffe" des Gläubigers, weil der Erbe durch Unregelmäßigkeiten bei der Errichtung seine Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken kann.
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