2.1 Dieser Argumentation ist das OLG Saarbrücken[19] entgegengetreten. Der Insolvenzwerwalter hat Anspruch auf Auskunft zu bestehenden Bezugsrechten. Dieser ist aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG aF[20] herzuleiten. Die Bestimmung von Bezugsrechten gilt als vertragsbezogene Erklärung im Sinne dieser Vorschrift. Folglich kann der Versicherungsnehmer jederzeit Abschriften seiner eigenen Erklärung fordern. A maiore ad minus folgt daraus ein Auskunftsanspruch, der vererblich ist und von den Erben des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann.[21] Der Anspruch ist als Nachlassgegenstand Bestandteil der Insolvenzmasse und kann deshalb vom Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.

2.2 Im Hinblick darauf, dass es für die Berechnung der Anfechtungsfristen – im maßgeblichen Kontext vor allem nach § 134 InsO – auf den Leistungszeitpunkt ankommt, kann sich der Anspruch nicht nur auf die Auskunft zur Person des Bezugsberechtigten beziehen. Vielmehr muss sie sich auf die Frage der Widerruflichkeit erstrecken. Denn im Falle der widerruflichen Einräumung eines Bezugsrechts erfolgt die Leistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, also mit dem Tod.[22]

[19] ZEV 2010, 420, die Revision wurde zugelassen.
[20] Dem entspricht seit 1.1.2008 der § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG nF.
[21] Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 3 Rn 9.
[22] Gebert, NZI 2010, 647; Herrler, ZEV 2010, 333, 337 mwN.

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