Auch hier bedarf es eines Aufhebungsvertrags nach § 2290 BGB,[6] weil dem Vertragserben der Schutz des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB genommen und insoweit seine Erbeinsetzung aufgehoben wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen