1. Begriffe

Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus"[2]) genannt.[3] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[4]

Der Erblasser kann aber auch eine Vollmacht mit Wirkung ab dem Todesfall erteilen.[5] Diese wird "postmortale Vollmacht" ("Vollmacht auf den Todesfall"[6]) genannt.[7] Die Begriffe werden oft nicht scharf getrennt. Transmortale Vollmachten werden häufig auch als "postmortal" bezeichnet. Dies ist zwar nicht völlig verfehlt, da die transmortale Vollmacht auch nach dem Tod wirken soll. Unpräzise ist es dennoch.

Auch die "echte" postmortale Vollmacht ist lediglich eine Ermächtigung. Eine Anweisung, ein Auftrag – etwa eine Schenkung zu vollziehen – müssen separat erteilt werden.[8]

[2] Heiko Tschauner, Die postmortale Vollmacht, 2000, S. 1.
[3] Andreas Trapp, Die post- und transmortale Vollmacht zum Vollzug lebzeitiger Zuwendungen, ZEV 1995, S. 314–319, 315.
[4] Malte Ivo, Die Legitimation des Erben ohne Erbschein, ZErb 2006, S. 7–11, 9.
[5] Urteil des RG vom 6.10.1926, –V 108/26–, RGZ 114, S. 351–354, 354; Trapp, Vollmacht, ZEV 1995, S. 314–319; Palandt/Edenhofer, 67. Auflage 2008, Einf v § 2197 BGB Rn 9.
[6] Tschauner, Die postmortale Vollmacht (2000), S. 1.
[7] MüKo/Schramm, 5. Auflage 2006, § 168 BGB Rn 30.
[8] Urteil des BGH vom 23.2.1983, –IV a ZR 186/81–, BGHZ 87, S. 19–26 = NJW 1983, S. 1487–1489; Urteil des OLG Köln vom 29.6.1988, 13 U 17/88, ZIP 1988, S. 1203–1204; Palandt/Edenhofer (2008), Einf v § 2197 Rn 9.

2. Vorteile der Vollmacht für die Erben

Eine Vollmacht kann für die Erben in vielerlei Hinsicht nützlich sein. Regelmäßig muss kein Erbschein beantragt und bezahlt werden.[9] Die (Not-)Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses werden wesentlich beschleunigt bzw. sogar erst ermöglicht.[10] Die Grundbuchberichtigung wird erleichtert. Die Umschreibung auf die Erben ist direkt ohne Erbschein möglich.

[9] Ivo, Legitimation, ZErb 2006, S. 7–11, 9.
[10] Stephan Madaus, Der Widerruf trans- oder postmortaler Vollmachten durch einzelne Miterben, ZEV 2004, S. 448 f; besonders auch für ausländisches Vermögen: Tschauner, Die postmortale Vollmacht (2000), S. 3, und bei minderjährigen Erben: Bamberger/Roth/J. Mayer, 2. Auflage 2008, § 2197 BGB Rn 42.

3. Nachteile der Vollmacht für die Beteiligten

Die Vollmacht birgt erhebliche Gefahren, wenn sie unbedacht erteilt und verwendet wird.[11] Die Gestaltung sollte zumindest mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt sein. Sind die potenziellen Erben informiert, können sie kurzfristig nach dem Erbfall tätig werden und einen eventuellen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten vielleicht verhindern.[12]

Dies führt zu der Gefahr der Vollmacht für die Erben: Das Vermögen des vollmachtgebenden Erblassers kann bei unsachgemäßer Gestaltung der Vorsorgeregelungen schon vor oder auch nach dem Erbfall vom Bevollmächtigten veruntreut werden. Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten sind regelmäßig nur sehr mühsam zu realisieren.

Die Vorsorgevollmacht kann schließlich für den Bevollmächtigten die sogenannte "Vollmachtsfalle" eröffnen: Unter Umständen ist er für einen langen Zeitraum rechenschafts- und im Einzelfall auch schadensersatzpflichtig gegenüber den (Mit-)Erben.

[11] Dieter Trimborn v. Landenberg, Kontrolle und Durchsetzung von Vorsorgeverfügungen, 2008, § 1 Rn 2, § 4 Rn 16.
[12] Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 2 Rn 48–61.

4. Tod des Bevollmächtigten

Stirbt der Bevollmächtigte, führt sein Tod gemäß den §§ 168, 673, 675 BGB grundsätzlich zum Erlöschen der Vollmacht.[13] Sie kann im Einzelfall wirksam bleiben, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Dies ist bei einer Auflassungsvollmacht zugunsten des Käufers denkbar.[14]

[13] Zum Auskunftsanspruch: Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 3 Rn 130.
[14] Beschluss des OLG Schleswig vom 17.4.1963, –2 W 20/63–, MDR 1963, S. 675 f; Beschluss des OLG Köln vom 11.4.1969, –2 Wx 29/69–, OLGZ 1969, S. 304–307, 306 mwN.

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