1. Begriffe
Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus"[2]) genannt.[3] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[4]
Der Erblasser kann aber auch eine Vollmacht mit Wirkung ab dem Todesfall erteilen.[5] Diese wird "postmortale Vollmacht" ("Vollmacht auf den Todesfall"[6]) genannt.[7] Die Begriffe werden oft nicht scharf getrennt. Transmortale Vollmachten werden häufig auch als "postmortal" bezeichnet. Dies ist zwar nicht völlig verfehlt, da die transmortale Vollmacht auch nach dem Tod wirken soll. Unpräzise ist es dennoch.
Auch die "echte" postmortale Vollmacht ist lediglich eine Ermächtigung. Eine Anweisung, ein Auftrag – etwa eine Schenkung zu vollziehen – müssen separat erteilt werden.[8]
2. Vorteile der Vollmacht für die Erben
Eine Vollmacht kann für die Erben in vielerlei Hinsicht nützlich sein. Regelmäßig muss kein Erbschein beantragt und bezahlt werden.[9] Die (Not-)Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses werden wesentlich beschleunigt bzw. sogar erst ermöglicht.[10] Die Grundbuchberichtigung wird erleichtert. Die Umschreibung auf die Erben ist direkt ohne Erbschein möglich.
3. Nachteile der Vollmacht für die Beteiligten
Die Vollmacht birgt erhebliche Gefahren, wenn sie unbedacht erteilt und verwendet wird.[11] Die Gestaltung sollte zumindest mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt sein. Sind die potenziellen Erben informiert, können sie kurzfristig nach dem Erbfall tätig werden und einen eventuellen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten vielleicht verhindern.[12]
Dies führt zu der Gefahr der Vollmacht für die Erben: Das Vermögen des vollmachtgebenden Erblassers kann bei unsachgemäßer Gestaltung der Vorsorgeregelungen schon vor oder auch nach dem Erbfall vom Bevollmächtigten veruntreut werden. Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten sind regelmäßig nur sehr mühsam zu realisieren.
Die Vorsorgevollmacht kann schließlich für den Bevollmächtigten die sogenannte "Vollmachtsfalle" eröffnen: Unter Umständen ist er für einen langen Zeitraum rechenschafts- und im Einzelfall auch schadensersatzpflichtig gegenüber den (Mit-)Erben.
4. Tod des Bevollmächtigten
Stirbt der Bevollmächtigte, führt sein Tod gemäß den §§ 168, 673, 675 BGB grundsätzlich zum Erlöschen der Vollmacht.[13] Sie kann im Einzelfall wirksam bleiben, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Dies ist bei einer Auflassungsvollmacht zugunsten des Käufers denkbar.[14]
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