Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt zwar das Losverfahren im Gesetz, macht aber keine Vorgaben, wie es konkret durchzuführen ist. Dabei gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen,[6] die ebenfalls ein Losverfahren vorsehen. So wird sogar in § 15 Abs. 2 S.1 BVerfGG ein Losverfahren für den Fall der fehlenden Beschlussfähigkeit des Senats angeordnet, durch das solange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht wird. Es erfolgt dann in § 15 Abs. 2 S. 4 BVerfGG eine Verweisung auf die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts. Dort ist in § 38 Abs. 2 GO-BVerfGG geregelt, dass der Vorsitzende des anderen Senats das Losverfahren durchführt und insbesondere alle anderen Mitglieder beider Senate vom Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter etc. zugezogen wird. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen und das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen. Für die Anordnung und die Durchführung selbst gilt § 15 Abs.1 S. 2 BVerfGG entsprechend, wonach lediglich eine Verfügung des Präsidenten das Nähere regelt. Dies zeigt, dass selbst beim Bundesverfassungsgericht das Losverfahren recht offen geregelt ist und die Art und Weise der Durchführung des Losverfahrens nicht an strenge Regeln gekoppelt ist. Für die Praxis der Anordnung und der Durchführung des Losverfahrens bedeutet dies somit eine recht große kautelarjuristische Freiheit.

[6] Insbesondere Studienplatzvergabe- oder Hochschulvergabeverordnungen.

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