Auf einen Blick

Wird ein Kind mithilfe einer cautela Socini zum Erben mit einem Wahlrecht zwischen einem mit Testamentsvollstreckung belasteten Erbteil und einem unbelasteten Erbteil eingesetzt, ist es mit zwei Erbteilen bedacht. Für einen Erbteil ist das Kind im Sinne von § 2306 Abs. 1 BGB durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt. Für den anderen ist es Nacherbe im Sinne von § 2306 Abs. 2 BGB. Daher kann es beide Erbteile ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Das ist anders, wenn der Erblasser das Kind mit zwei Erbteilen unbedingt einsetzt, und für beide Erbteile Testamentsvollstreckung anordnet, die dadurch aufschiebend bedingt ist, dass das Kind beide Erbteile annimmt. Schlägt es einen Erbteil aus, unterliegt der Erbteil, den es behält, keiner Testamentsvollstreckung. Schlägt es beide Erbteile aus, verliert es seine Erbteile und seinen Pflichtteilsanspruch ein. Zudem kann der Erblasser, aufschiebend bedingt dadurch, dass alle Erbteile der Testamentsvollstreckung unterliegen, Testamentsvollstreckung für seinen gesamten Nachlass anordnen. Solange diese Gesamttestamentsvollstreckung wirksam ist, lässt er die Testamentsvollstreckungen für die einzelnen Erbteile zweckmäßigerweise ruhen.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 1/2018, S. 001 - 003

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