Die in einem handschriftlichen Testament vorgenommene Streichung der Passage betreffend die Erbeinsetzung ist nicht dazu geeignet, einen Aufhebungswillen des Erblassers zu belegen, solange nicht gesichert ist, dass der Erblasser selbst die Streichung vornahm; auch die Vermutung eines Aufhebungswillens ist nicht indiziert.

Unterstellt, der Erblasser hätte die Streichung vorgenommen, kann die Vermutung eines Aufhebungswillens des Erblassers widerlegt werden, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Streichung im Testament ausschließlich eine abweichende letztwillige Verfügung vorbereiten sollte und die ursprüngliche Verfügung zunächst gültig bleiben sollte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 – 3 Wx 63/116

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