In nach Inkrafttreten der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 eingetretenen Erbfällen wirkt ein Zuwendungsverzicht des Verzichtenden dem Grunde nach auch für seine Abkömmlinge. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendungsverzicht vor Eintritt der Erbrechtsreform abgeschlossen wurde.

Finden sich in dem Inhalt des Zuwendungsverzichts Hinweise darauf, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass der Zuwendungsverzicht sich nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt – beispielsweise aus der notariellen Belehrung – so ergibt die Auslegung des Verzichtsvertrags in der Regel, dass dieses Verständnis der Parteien als Rechtsfolge in die Vereinbarung mit aufgenommen wurde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 Wx 192/15

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