Nachdem Edgar kein Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft: Erben werden Edgars Söhne zu gleichen Teilen als gesetzliche Erben erster Ordnung, § 1924 Abs. 1, 4 BGB. Susi hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Nachlass. Sie ist weder gesetzliche Erbin, noch steht ihr ein gesetzliches Vermächtnis zu. Die im deutschen Zivilrecht normierten gesetzlichen Vermächtnisse beschränken sich ausschließlich auf den sog. Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) und den sog. Dreißigsten (§ 1969 BGB). Weitere gesetzliche Vermächtnisse gibt es nicht. Die einzige Regelung, die die Honorierung von Pflegeleistungen aufgreift, findet sich in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der Norm handelt es sich allerdings nicht um ein Vermächtnis, sondern um eine Verteilungsvorschrift im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Begünstigt werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, die Rechtsnachfolger kraft gesetzlicher Erbfolge werden oder quotengleich per letztwilliger Verfügung zu Erben eingesetzt wurden, §§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB. Hätte Edgar die Pflegeleistungen von Susi honorieren wollen, hätte er eine letztwillige Verfügung errichten und sie in diesem Rahmen begünstigen müssen.

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